Satzung

Zuletzt geändert am 30. August 2021

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Junge Liberale Rastatt/ Baden-Baden“.

(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Rastatt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Kreisverbandes

(1) Unter dem Namen „Junge Liberale Rastatt/ Baden-Baden“ haben sich im Landkreis Rastatt und dem Stadtkreis Baden-Baden junge Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Idee des Liberalismus zu verbreiten und mit Freude an der Politik die Zukunft im liberalen Sinne mitzugestalten.

(2) Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe, mehr Freiheit, mehr Selbstverantwortung und mehr Selbstverwirklichung für mehr Menschen zu ermöglichen. Der Kreisverband greift dabei vor allem die Interessenlage und die Probleme junger Menschen auf.

(3) Ziel des Kreisverbandes ist auch, ein Vorbild zu geben für eine faire politische Auseinandersetzung untereinander und mit anderen gesellschaftlichen Gruppen.

 

§ 3 Gliederung

Der Kreisverband ist Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gemäß § 12 der Landessatzung.

§ 4 Die Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

 

§ 5 Die ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband

(1) Ordentliches Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer

  1. eine natürliche Person ist,
  2. mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. die Ziele, Zwecke und Grundsätze des Kreisverbandes anerkennt, weiterzuentwickeln und zu verwirklichen bereit ist,
  5. keiner mit den Jungen Liberalen oder der FDP im Wettbewerb stehenden Partei, Wählergruppe, Jugendorganisation oder ihrer Sonder- und Nebenorganisationen angehört.

(2) Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt schriftlich beim Kreisvorsitzenden. Als Antragsformular kann das Formular des Bundesverbandes benutzt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsentscheidung. Der Tag der Vorstandsentscheidung über die Aufnahme gilt als Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft im Kreisverband. Eine Ablehnung kann, muss aber nicht begründet werden. Eine Berufung ist nicht möglich.

(3) Der eigenhändig unterschriebene Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisverband gilt als schriftliche Anerkennung dieser Satzung und als schriftliche Erklärung über die Erfüllung der unter Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband durch den Antragsteller.

(4) Antrag auf Wiederaufnahme in den Kreisverband durch ein ehemaliges Mitglied ist jederzeit möglich. Eine eventuelle Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

 

§ 6 Die Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, welches auf der Mitgliederversammlung ausgeübt wird. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele, Zwecke und Aufgaben des Kreisverbandes zu erfüllen, das Ansehen der Jungen Liberalen zu fördern und sich untereinander fair und partnerschaftlich zu verhalten.

(3) Alle Mitglieder haben den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.

(4) Alle Mitglieder haben ihre Beiträge entsprechend der gültigen Beitragsordnung an den Kreisverband zu entrichten.

(5) Auf der Mitgliederversammlung sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag für das vorherige Geschäftsjahr komplett entrichtet haben.

 

§ 7 Das Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Vollendung des 35. Lebensjahres.
  2. durch Austritt.
  3. durch Ausschluss.
  4. durch Streichung.
  5. durch Tod.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(3) Der Austritt muss dem Kreisvorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail  mitgeteilt werden. Der Austritt wird gültig mit Zugang und Bestätigung bei einem geschäftsführenden Mitglied des Kreisvorstandes.

(4) Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze, Interesse oder Ziele des Vereins verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern oder dem Kreisvorstand gestellt werden kann, entscheidet das Landesschiedsgericht.

(5) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist die Streichung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist anzudrohen. Mahnungen sind entbehrlich, wenn das Mitglied unter den dem Kreisvorstand bekannten Adressdaten weder schriftlich, per Fax oder E-Mail, noch telefonisch erreichbar ist. Über die Streichung entscheidet der Landesvorstand per Beschluss. Sie ist dem Mitglied außer im Falle des Satzes 3 mitzuteilen. Das Mitglied kann die Entscheidung nach den Regelungen dieser Satzung vor dem Landesschiedsgericht anfechten.

 

§ 8 Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet. Über die Aufnahme eines Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für die Aufnahme des Fördermitglieds gilt §5 entsprechend. Das Fördermitglied ist dazu verpflichtet die Grundsätze und Ziele der Jungen Liberalen und der FDP anzuerkennen und deren Ansehen zu fördern. Das Fördermitglied besitzt auf der Mitgliederversammlung Rederecht und Antragsrecht in Sachfragen. Ein Stimmrecht steht dem Fördermitglied jedoch nicht zu. Insbesondere kann es keine Ämter bekleiden. § 7 Abs. 1, Nr. 2 – 5 gilt für das Erlöschen der Fördermitgliedschaft entsprechend.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Rastatt/ Baden-Baden kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Vollendung des 35. Lebensjahres verliehen werden. Das Ehrenmitglied ist dazu verpflichtet die Grundsätze und Ziele der Jungen Liberalen und der FDP anzuerkennen und deren Ansehen zu fördern. Das Ehrenmitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es das Recht hat ein Grußwort an die Mitgliederversammlung zu richten, außerdem besitzt das Ehrenmitglied generelles Rede- und Antragsrecht in Sachfragen. Ein Stimmrecht steht dem Ehrenmitglied jedoch nicht zu. Insbesondere kann es keine Ämter bekleiden. Die Ehrenmitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft gemäß Absatz 1 sind kombinierbar. Für das Erlöschen der Ehrenmitgliedschaft gilt § 7 Abs. 1, Nr. 2 – 5 entsprechend.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie hat das Recht, alle Angelegenheiten an sich zu ziehen und Kreisvorstandsbeschlüsse rückwirkend aufzuheben.

 

§ 9.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen unter anderem:

  1. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  2. die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie die politische und finanzielle Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus das Recht auf Unterrichtung durch den Kreisvorstand, die Delegierten und die Mandatsträger.
  3. die Neuwahl oder Abwahl des Kreisvorstandes, des Delegierten und der Ersatzdelegierten zum Stadtjugendring (SJR), der Zählkommission, der Rechnungsprüfer und der Versammlungsleitung.
  4. die Wahl einer Schneekönigin zum Bezirkskongress der Jungen Liberalen Nordbaden gemäß § 9.5 der Satzung der Jungen Liberalen Nordbaden.
  5. Beschlüsse zur Geschäftsordnung, Wahlordnung, Beitragsordnung und zu den Grundsätzen des Kreisverbandes.
  6. Beschlüsse zur Satzungsänderung.

 

§ 9.2 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Fristbeginn ist der der Absendung folgende Kalendertag.

(3) Die ordnungsgemäße Einberufung gilt als erfolgt, wenn die Einladung an die letzte bekannte Adresse aufgegeben ist und mit dem Zugang gerechnet werden durfte. Fristbeginn ist der der Absendung folgende Kalendertag.

(4) In der Einladung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung anzugeben.

 

§ 9.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Auf der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes Rede-, Antrags-, und Stimmrecht. Für das Stimmrecht gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Kreisvorstand und alle ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes bindend, insbesondere, wenn sie sich als Mitglieder des Kreisverbandes oder des Kreisvorstandes in der Öffentlichkeit äußern. Persönliche Meinungen sind in einem derartigen Falle als solche besonders zu kennzeichnen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als fünf ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

(4) Grundsätzlich werden Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die satzungsgemäßen Ausnahmen hiervon bilden Änderungen der Satzung, die Auflösung des Kreisverbandes und die Abwahl des Kreisvorstandes.

(5) Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied Antrag auf geheime Abstimmung stellt und die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

 

§ 9.4 Wahlen

(1) Wahlen finden in dieser Reihenfolge statt:

  1. Wahl einer Zählkommission aus mindestens zwei Mitgliedern der Jungen Liberalen.
  2. Entlastung des Vorstandes, nach Bericht der bisherigen Amtsinhaber.
  3. Neuwahl, bei Vorstandswahlen beginnend mit dem Kreisvorsitzendem.
  4. Wahl des Delegierten und der Ersatzdelegierten zum SJR.
  5. Wahl einer Schneekönigin zum Bezirkskongress der Jungen Liberalen Nordbaden.

(2) Wahlen und Abwahlen sind grundsätzlich geheim.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(4) Zur vorzeitigen Abwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit nötig.

 

§ 9.5 Tagesordnung und Geschäftsordnung

(1) In der Einladung der Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung anzugeben. Diese Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:

  1. Eröffnung,
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  3. Bestimmung der Versammlungsleitung,
  4. Festlegung der Tagesordnung,
  5. Bestimmung eines Protokollanten,
  6. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

Bei Wahlen gilt zusätzlich § 9 Abs. 5.

(2) Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Kreisverbandes können von einer Mitgliederversammlung nur durchgeführt werden, wenn sie in der der Einladung beigefügten Tagesordnung angekündigt sind. Abwahlen können von einer Mitgliederversammlung auf Antrag auch dann durchgeführt werden, wenn sie in der der Einladung beigefügten Tagesordnung nicht angekündigt sind.

(3) Die Mitgliederversammlung verfährt nach eigener Geschäftsordnung. Wenn eine solche noch nicht beschlossen wurde, gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

 

§ 9.6 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Kreisvorstand kann nach mehrheitlichem Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen. § 9.2 gilt für die Einberufung entsprechend.

(2) Der Kreisvorstand muss binnen einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes schriftlich unter Vorlage einer Unterschriftenliste vom Vorstand verlangen. § 9.2 gilt für die Einberufung entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt ist.

 

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens fünf Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen.

(3) Änderungsanträge zu den Satzungsänderungsanträgen können während der Versammlung schriftlich gestellt werden. Im Übrigen gilt § 9.5 Abs. 2.

(4) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Der Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss oder 50 Prozent aller Mitglieder erfolgen.

(2) Der Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes mit einer ausführlichen Begründung muss mindestens sechs Wochen vor Beschlussfassung allen Mitgliedern des Kreisverbandes zugegangen sein.

(3) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

(4) Der Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten einschließlich der Erstattung zu viel bezahlter Mitgliedsbeiträge, soweit diese noch nicht an die Obergliederungen abgeführt sind, der verbleibende Überschuss des Vermögens durch zwei vom Vorstand zu bestellende Liquidatoren an den Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu übergeben.

(6) Nach erfolgtem Vorstandsbeschluss über einen Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes bis zur Ablehnung des Antrags durch eine beschlussfähige Mitgliederversammlung dürfen keine Beiträge oder Spenden an Mitglieder oder Spender zurückgegeben werden.

 

§ 12 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. einem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen und Programmatik,
  3. einem stellvertretenden Vorsitzenden für Presse und Öffentlichkeit,
  4. einem stellvertretenden Vorsitzenden für die Organisation und das Mitgliederwesen
  5. sowie bis zu drei  Beisitzern, deren Geschäftsbereiche jeweils vom Vorstand festgelegt werden.

Der Kreisvorstand kann nach seinem Ermessen weitere Mitglieder der Jungen Liberalen kooptieren.

(2) Der Kreisvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

§ 12.1 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Kreisvorstand hat die Geschäfte des Kreisverbandes so zu führen, wie es die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben unter Einhaltung der Satzung, der Grundsätze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen erfordert.

(2) Die Vertretung des Kreisverbandes im Sinne von § 26 BGB ist Aufgabe des Kreisvorsitzenden, ersatzweise eines seiner Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur außergerichtlichen Vertretung allein berechtigt.

(3) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehört die Aufnahme eines Mitgliedes und ein Antragsrecht auf Ausschluss eines Mitgliedes an den Landesverband.

§ 13 Die Rechnungslegung 

(1) Der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und Programmatik hat im Namen des Vorstandes in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen kurzen Geschäftsbericht vorzulegen.

(2) Die Prüfung erfolgt jährlich durch den Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(3) Der Jahresabschluss und der Prüfungsbericht sind durch den Kreisvorsitzenden der nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die finanzielle Entlastung des Kreisvorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.

 

§ 14 Das Schiedsgericht

(1) Der Kreisverband hat kein Schiedsgericht und keine Schiedsgerichtsordnung.

(2) Für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes ist das Schiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg der Jungen Liberalen zuständig. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg.

 

§ 15 Die Finanzmittel

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Gewinne aufgebracht.

(2) Die Geldmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke verwendet werden.

(3) Die Tätigkeiten für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Aufwendungsersatz beschließt der Vorstand. Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Geldbeträge in dem Umfange, wie sie der Führung der laufenden Geschäfte entsprechen, werden auf einem Girokonto gehalten; soweit sie diese Erfahrungsbeträge übersteigen, werden sie zinsbringend und mündelsicher angelegt.

 

§ 16 Änderungen, Inkrafttreten

Änderungen der Satzung treten mit Beginn des dem Beschluss folgenden Monats in Kraft.